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Gemäss Entwurf zum neuen Aktien- und Rechnungslegungsrecht sind die Reserven einer juristischen Person neu in Kapitalreserven und Gewinnreserven zu unterscheiden. Kapitaleinlagen mit Agio nach dem 31.12.1996 sind entsprechend zu bezeichnen. Hintergrund ist der Umstand, dass die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von Inhabern der Beteiligungsrechten nach dem 31.12.1996 geleistet worden sind, (steuerlich) gleich behandelt werden, wie die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital.
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